NIS 2 und Forschungseinrichtungen
Anhang II Sektor 7 erfasst Einrichtungen mit angewandter Forschung oder experimenteller Entwicklung mit gewerblicher Verwertungsabsicht. Hochschulen sind standardmäßig ausgenommen. Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich erweitern.
Wozu dieser Artikel
Anhang II der NIS 2 Richtlinie ((EU) 2022/2555) führt Forschungseinrichtungen als Sektor 7. Die Kategorie liegt in Anhang II. Einrichtungen, die die Kriterien erfüllen, gelten daher als wichtige Einrichtungen.
Der Anwendungsbereich ist enger als der Alltagssinn von Forschung. NIS 2 zielt auf eine konkrete Tätigkeit: angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung mit der Absicht, die Ergebnisse gewerblich zu verwerten. Grundlagenforschung, rein akademische Arbeit und Lehre fallen standardmäßig nicht darunter.
Die Seite ordnet zuerst die EU Ebene ein (Anhang II, Artikel 6(41), Erwägungsgrund 36, Artikel 2(5)(b), Größenschwelle in Artikel 2(1)) und dann die deutsche Umsetzung in §28 BSIG samt der drei häufigsten Stolperstellen aus Anwendbarkeitsprüfungen.
Anhang II, Sektor 7 (Richtlinie (EU) 2022/2555)
Forschungseinrichtungen
Anhang II Nummer 7 nennt den Sektor mit dem einzigen Eintrag Forschungseinrichtungen. Die inhaltliche Definition steht in Artikel 6(41) und wird durch Erwägungsgrund 36 erläutert.
Artikel 6(41), Erwägungsgrund 36 (Richtlinie (EU) 2022/2555)
„Forschungseinrichtung“ eine Einrichtung, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen, die jedoch Bildungseinrichtungen nicht einschließt.
Erwägungsgrund 36 erläutert: Forschungseinrichtungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Sinne des Frascati-Handbuchs der OECD, um die Ergebnisse kommerziell zu nutzen. Bildungseinrichtungen nimmt die Begriffsbestimmung aus. Artikel 2(5)(b) erlaubt den Mitgliedstaaten, die Richtlinie auf „Bildungseinrichtungen, insbesondere wenn sie kritische Forschungstätigkeiten durchführen“ zu erstrecken.
§28 BSIG (NIS2UmsuCG, Deutschland)
Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die die in §28 Absatz 1 BSIG genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, gelten als wichtige Einrichtungen.
Deutschland setzt Anhang II Sektor 7 in §28 BSIG um. Die Einrichtung bleibt wichtige Einrichtung und fällt in den Bußgeldrahmen nach §65 BSIG: bis zu 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Angewandte Forschung mit Verwertungsabsicht
Hauptzweck ist angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung mit der Absicht, die Ergebnisse gewerblich zu verwerten. Typische Indikatoren sind Lizenzierung, Spin-offs, Auftragsforschung für die Industrie oder der Verkauf von Prototypen. Reine Neugierforschung, Lehre und Wissenschaftskommunikation fallen nicht darunter.
Mittelgroß oder darüber
Artikel 2(1) NIS 2 verweist auf die EU Empfehlung 2003/361/EG. Die Schwelle ist erreicht ab 50 Beschäftigten oder mit Jahresumsatz und Bilanzsumme über 10 Millionen Euro. Darunter ist die Einrichtung nicht im Anwendungsbereich, solange ein Mitgliedstaat keine Sonderregel ohne Größenschwelle anwendet.
Nationale Erweiterung auf Hochschulen
Mitgliedstaaten können Bildungseinrichtungen einschließlich Hochschulen durch nationales Recht in den Anwendungsbereich aufnehmen. Ohne eine solche Erweiterung bleiben Hochschulen außen vor, auch wenn dort große angewandte Forschungsbereiche existieren. Ob ein Staat erweitert hat, klärt das jeweilige Umsetzungsgesetz.
Bildungseinrichtungen sind standardmäßig ausgenommen
Artikel 6(41) ist eindeutig: Eine Bildungseinrichtung ist keine Forschungseinrichtung. Eine universitäre Forschungsgruppe mit Industrievertrag wird dadurch nicht automatisch erfasst. Die Ausnahme greift auf Ebene der Einrichtung, nicht des Projekts.
Die Finanzierungsquelle entscheidet nicht über den Anwendungsbereich
Die Definition stellt auf die Tätigkeit ab (angewandte Forschung, gewerbliche Verwertung), nicht auf den Geldgeber. Eine privatfinanzierte Forschungs GmbH und ein öffentlich finanziertes Fraunhofer Institut fallen beide unter NIS 2, wenn Definition und Größenschwelle erfüllt sind. Ein rein öffentlich finanziertes Grundlagenforschungsinstitut ist nicht erfasst, weil die Tätigkeit nicht passt, nicht weil der Geldgeber öffentlich ist.
BSI als zuständige Behörde
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist die zuständige Behörde für Forschungseinrichtungen nach §28 BSIG. Die Registrierung läuft über das BSI Portal. Die Pflichten entsprechen denen anderer wichtiger Einrichtungen nach §§30 bis 32 BSIG.
ENISA Leitlinien
Die ENISA Technical Implementation Guidance (v1.2, August 2025) behandelt Forschungseinrichtungen wie andere Einrichtungen aus Anhang II in Bezug auf die Risikomanagement Maßnahmen aus Artikel 21. Es gibt keinen forschungsspezifischen Sonderweg in der Durchführungsverordnung. Sektorale Besonderheiten erscheinen nur in der nationalen Aufsichtspraxis zu Meldeschwellen.
Keine generelle Hochschulerweiterung in §28 BSIG
Deutschland hat im NIS2UmsuCG keine generelle Erweiterung auf Hochschulen vorgenommen. Hochschulen und universitäre Forschungszentren bleiben damit auf Bundesebene außerhalb von NIS 2, auch wenn andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften (etwa IT-Sicherheitsgesetze einzelner Länder) weiterhin gelten können.
Hochschulen forschen doch auch, also fallen sie unter NIS 2.
Standardmäßig nein. Artikel 6(41) nimmt Bildungseinrichtungen aus der Begriffsbestimmung der Forschungseinrichtung aus. Sie sind nur erfasst, wenn der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich ausdrücklich auf sie erstreckt (Artikel 2(5)(b)). In Deutschland ist diese Erweiterung nicht erfolgt.
Nur öffentlich finanzierte Forschungsinstitute sind betroffen.
Falsche Stoßrichtung. Die Definition stellt auf Tätigkeit und gewerbliche Verwertungsabsicht ab, nicht auf den Geldgeber. Ein privates Auftragsforschungsunternehmen kann vollständig erfasst sein. Ein rein öffentlich finanziertes Grundlagenforschungsinstitut bleibt außen vor, weil die Tätigkeit nichtkommerziell ist, nicht weil das Geld öffentlich ist.
Wir sind gemeinnützig, also greift NIS 2 nicht.
Die Rechtsform entscheidet nicht über den Anwendungsbereich. Eine gemeinnützige GmbH oder ein e.V., die angewandte Forschung mit gewerblicher Verwertung betreiben, können die Definition erfüllen. Maßgeblich sind Tätigkeit und Größenschwelle, nicht der steuerliche Status.
In Anwendbarkeitsprüfungen ist der Grenzfall fast immer ein Auftragsforschungsbereich einer Hochschule oder ein öffentlich finanziertes Institut mit starker Verwertungsschiene. Die richtige Frage ist nicht, ob die Einrichtung forscht, sondern ob ihr Hauptzweck angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung mit gewerblicher Verwertungsabsicht ist.
Wenn die Antwort ja lautet und die Größenschwelle aus Artikel 2(1) erreicht ist, fällt die Einrichtung als wichtige Einrichtung unter NIS 2, unabhängig von der eigenen Selbstwahrnehmung als Teil der öffentlichen Forschungslandschaft. Die Anwendbarkeitsprüfung der Plattform geht Artikel 6(41) und Artikel 2(1) ausdrücklich Schritt für Schritt durch, damit hier nichts interpretationsabhängig bleibt.
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Anhang II Nummer 7 (Forschung)
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Artikel 6(41), Definition Forschungseinrichtung
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Erwägungsgrund 36 und Artikel 2(5)(b), Forschungseinrichtungen und optionale Erweiterung auf Bildungseinrichtungen
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Artikel 2(1), Anwendungsbereich und Größenschwelle über Empfehlung 2003/361/EG
- BSIG (Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, NIS2UmsuCG), §28, sektoraler Anwendungsbereich einschließlich Forschungseinrichtungen
- BSIG §65, Bußgeldrahmen für wichtige Einrichtungen (bis 7 Millionen Euro oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes)
- ENISA Technical Implementation Guidance zu NIS 2 Artikel 21, v1.2 (August 2025)
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