§§ 32, 33, 38, 61 BSIG

NIS2 Fristen: die Termine für Unternehmen in Deutschland und der EU

In Deutschland gilt NIS2 seit dem 6. Dezember 2025 über das BSI-Gesetz (BSIG). Ab dann laufen die Pflichten. Registrieren müssen Sie sich spätestens drei Monate, nachdem Ihr Unternehmen betroffen ist; für Unternehmen, die seit Dezember 2025 betroffen sind, war das der 6. März 2026. Einen erheblichen Vorfall melden Sie binnen 24 Stunden.

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Simon OrzelSimon Orzel·

Die Fristen für Ihr Unternehmen

Diese Fristen stehen im BSIG. Manche laufen ab einem Datum, manche ab einem Ereignis.

6. Dezember 2025

Das neue BSIG tritt in Kraft. Ab diesem Tag gelten die Pflichten für betroffene Unternehmen.

BGBl. 2025 I Nr. 301

3 Monate nach Beginn der Betroffenheit

Registrierung beim BSI. Wer seit dem 6. Dezember 2025 betroffen ist: bis zum 6. März 2026.

§ 33 Abs. 1 BSIG

2 Wochen nach einer Änderung

Geänderte Angaben der Registrierung im BSI-Portal nachtragen, etwa eine neue Anschrift.

§ 33 Abs. 5 BSIG

24 Stunden, 72 Stunden, 1 Monat

Erheblicher Sicherheitsvorfall: frühe Erstmeldung binnen 24 Stunden und Meldung binnen 72 Stunden ab Kenntnis, Abschlussmeldung einen Monat nach der Meldung.

§ 32 Abs. 1 BSIG

Regelmäßig

Schulung der Geschäftsleitung. Die Gesetzesbegründung liest das als Schulungen, die mindestens alle drei Jahre angeboten werden.

§ 38 Abs. 3 BSIG

Frühestens 6. Dezember 2028

Das BSI kann von besonders wichtigen Einrichtungen Nachweise anfordern. Bei zugelassenen Krankenhäusern frühestens ab dem 6. Dezember 2030.

§ 61 Abs. 3 BSIG

Alle 3 Jahre

Betreiber kritischer Anlagen weisen ihre Maßnahmen dem BSI nach, erstmals zu einem Termin, den das BSI festlegt.

§ 39 Abs. 1 BSIG

Die Termine der EU

Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Ihre Termine betreffen Unternehmen erst über das Gesetz ihres Landes.

16. Januar 2023

Die Richtlinie (EU) 2022/2555 tritt in Kraft.

Art. 45 NIS 2

17. Oktober 2024

Bis dahin sollten alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr Recht übernehmen. Viele, darunter Deutschland, waren später.

Art. 41 Abs. 1 NIS 2

17. April 2025

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der wesentlichen und wichtigen Einrichtungen.

Art. 3 Abs. 3 NIS 2

17. Oktober 2027

Die Kommission überprüft die Richtlinie, danach alle 36 Monate.

Art. 40 NIS 2

Wie weit die einzelnen EU-Staaten sind

Was das für ein Unternehmen mit 50 bis 150 Beschäftigten heißt

Die meisten Fristen laufen nicht ab einem Datum, sondern ab einem Ereignis: einem Vorfall, einer Änderung, dem Tag, an dem Ihr Unternehmen betroffen ist. Wichtig ist deshalb, dass jemand weiß, was dann zu tun ist.

Wird Ihr Unternehmen erst später betroffen, etwa weil es auf 50 Beschäftigte wächst, beginnen die drei Monate für die Registrierung ab diesem Tag.

§ 33 Abs. 1 BSIG

Ein Beispiel

Eine erfundene Firma: ein Lebensmittelhersteller mit 120 Beschäftigten. Seit dem 6. Dezember 2025 ist er eine wichtige Einrichtung.

Am 2. März 2026 registriert er sich im BSI-Portal, vier Tage vor Ablauf der Frist.

Am 10. Juni verlässt die Kontaktperson das Unternehmen. Bis zum 24. Juni trägt er die neue Kontaktperson im Portal nach.

Montag, 8 Uhr: Die Auftragsannahme fällt nach einem Angriff aus. Die frühe Erstmeldung muss bis Dienstag, 8 Uhr beim BSI sein, die Meldung bis Donnerstag, 8 Uhr.

Die Geschäftsführerin hat im Mai 2026 eine Schulung besucht. Nach der Lesart der Gesetzesbegründung steht die nächste spätestens 2029 an.

So geht das im Durchgang

Der Durchgang auf nisd2.eu hält fest, welche Pflichten nach der Umsetzung bleiben und welche Fristen dazugehören.

Nach der Freigabe zeigt eine Seite, was bei Ihnen bleibt: was bei einem Vorfall zu tun ist, mit den Fristen, und was sich regelmäßig wiederholt.

Jede Pflicht steht dort mit ihrer Rechtsgrundlage, etwa § 32 Abs. 1 BSIG für die Meldefristen.

Der Schritt zur Registrierung hält den Tag der Registrierung fest.

Der Schritt zur Schulung hält für jedes Mitglied der Geschäftsleitung die letzte Schulung fest.

Häufige Fragen

Ab wann gilt NIS2 in Deutschland?

Seit dem 6. Dezember 2025. An diesem Tag ist das neue BSI-Gesetz in Kraft getreten. Die Pflichten gelten seitdem für jedes Unternehmen, das eine besonders wichtige oder wichtige Einrichtung ist.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Für Maßnahmen, Meldung und Registrierung nicht. Später liegen nur einzelne Termine der Aufsicht: Nachweise kann das BSI von besonders wichtigen Einrichtungen frühestens ab dem 6. Dezember 2028 anfordern (§ 61 Abs. 3 BSIG).

Wir haben die Frist für die Registrierung verpasst. Was jetzt?

Registrieren Sie sich jetzt. Die Pflicht bleibt bestehen, auch wenn die Frist abgelaufen ist.

Wie lange habe ich, um einen Vorfall zu melden?

Die frühe Erstmeldung muss spätestens 24 Stunden, nachdem Sie von einem erheblichen Vorfall erfahren haben, beim BSI sein, die Meldung spätestens nach 72 Stunden. Die Abschlussmeldung folgt einen Monat nach der Meldung (§ 32 Abs. 1 BSIG).

Alle Meldungen zu NIS2, laufend ergänzt

Neue Gesetze, Leitlinien und Termine aus der EU und Deutschland, jeweils mit Quelle.

204 EreignisseAktualisiert 16. Okt. 2026

2026

Mitgliedstaat

Finnland: Traficom ersetzt seine Meldevorgabe fuer Stoerungen in der Telekommunikation, eine Meldung kann auch die Pflicht nach dem Cybersicherheitsgesetz abdecken

Traficom hat am 15. Oktober 2026 eine aktualisierte Vorgabe zu Stoerungssituationen in der Telekommunikation angekuendigt, die am 1. Januar 2027 in Kraft tritt und die seit Anfang 2020 geltende Vorgabe ersetzt. Telekommunikationsunternehmen muessen auch Gefahren fuer Funktionsfaehigkeit und Cybersicherheit melden, die Dienste noch nicht gestoert haben, sowie moegliche Sabotage; die vierstufige Schweregradskala A bis D wird durch eine einheitliche Meldeschwelle ersetzt. Traficom gibt an, dass die Aktualisierung das spaeter in Kraft getretene Cybersicherheitsgesetz (Kyberturvallisuuslaki 124/2025, die finnische NIS-2-Umsetzung) beruecksichtigt, sodass eine Meldung sowohl die Vorgabe als auch die Meldepflicht des Unternehmens nach diesem Gesetz erfuellen kann und derselbe Fall nicht mehrfach gemeldet wird. Es handelt sich um eine verbindliche nationale Vorgabe fuer Telekommunikationsunternehmen, nicht um eine EU-weite Regel.

Traficom|fiincident-reporting
Mitgliedstaat

Niederlande: Das NCSC veroeffentlicht seine Kooperationsvereinbarungen mit den Aufsichtsbehoerden nach der Cyberbeveiligingswet

Am 7. Oktober 2026 hat das NCSC das Dokument Samenwerkafspraken tussen toezichthouders en het NCSC veroeffentlicht, die Kooperationsvereinbarungen zwischen den Aufsichtsbehoerden und dem NCSC. Das NCSC nennt als Zweck, die Zusammenarbeit festzulegen und festzuhalten, damit die Befugnisse aus der Cyberbeveiligingswet, der niederlaendischen NIS-2-Umsetzung, die seit dem 15. August 2026 gilt, wirksam und effizient ausgeuebt werden. Die niederlaendische Fachpresse berichtet, dass NCSC, RDI, ILT, ANVS und NVWA die Vereinbarungen an diesem Tag auf der ONE Conference unterzeichnet haben und dass sie die Abstimmung der Aufsichtstaetigkeiten und den Informationsaustausch regeln; der Text der NCSC-Seite nennt die Unterzeichner nicht, und der Inhalt steht im verlinkten PDF, das fuer diesen Eintrag nicht ausgewertet wurde. Die Vereinbarungen ordnen die Zusammenarbeit zwischen Behoerden, stehen neben dem am 10. September erfassten Aufsichtsprotokoll und begruenden keine Pflichten fuer Einrichtungen.

NCSC-NL|nlorganisational
Mitgliedstaat

Frankreich: Die Assemblee nationale nimmt das NIS-2-Umsetzungsgesetz von den Plenarterminen am 7. und 9. Oktober ab

Das Protokoll der Conference des presidents vom 6. Oktober 2026 (relevé de conclusions) vermerkt den Rueckzug des Projet de loi relatif a la resilience des infrastructures critiques et au renforcement de la cybersecurite von den Sitzungen am 7. und 9. Oktober, die die Conference am 22. September angesetzt hatte. Einen neuen Termin nennt das Protokoll nicht, und das Protokoll der Sitzung vom 13. Oktober erwaehnt das Gesetz nicht; die naechste Conference ist fuer den 20. Oktober angesetzt. Die franzoesische Fachpresse zitiert den Berichterstatter Eric Bothorel mit der Hoffnung, den Text innerhalb von fuenfzehn Tagen oder drei Wochen erneut auf die Tagesordnung zu setzen; das ist eine Erwartung, keine Entscheidung. Das Gesetz wurde weiterhin nicht im Plenum beraten: Das Gesetzgebungsdossier weist nach dem Kommissionstext vom 10. September 2025 keinen weiteren Schritt aus. Frankreich bleibt Gegenstand der Klage der Kommission beim EuGH vom 8. Juli 2026 wegen Nichtumsetzung.

Assemblee nationale (France)|frtranspositionlegislation
Mitgliedstaat

Oesterreich: NISG 2026 in Kraft, das Bundesamt fuer Cybersicherheit nimmt die Arbeit auf und die Registrierung in NIS2 Services beginnt

Das NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025), die oesterreichische NIS-2-Umsetzung, ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten; das Innenministerium hat am selben Tag bestaetigt, dass das neue Bundesamt fuer Cybersicherheit unter Direktor Markus Kasinger seine Arbeit aufgenommen hat. Wesentliche und wichtige Einrichtungen sowie Anbieter von Domaenennamenregistrierungsdiensten registrieren sich ueber die Anwendung NIS2 Services im Unternehmensserviceportal binnen drei Monaten nach Inkrafttreten. Die Behoerde nennt grundsaetzlich den 1. Jaenner 2027 und spaetestens den 4. Jaenner 2027, weil § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist, das auf einen Feiertag oder ein Wochenende faellt, auf den naechsten Werktag verschiebt. Einrichtungen der oeffentlichen Verwaltung erhalten zeitnah nach dem 1. Oktober 2026 eine Anbindung ueber den Portalverbund. Es handelt sich um nationale Fristen nach oesterreichischem Recht.

Bundesamt fuer Cybersicherheit (BCS)|atin-forceregistrationorganisational
Mitgliedstaat

Oesterreich: NISV 2026 erstreckt die Massnahmen der CIR 2024/2690 auf alle Einrichtungsarten und legt Schwellen fuer erhebliche Vorfaelle fest

Die oesterreichische Cybersicherheitsbehoerde hat am 1. Oktober 2026 die Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026, BGBl. II Nr. 290/2026) auf Grundlage von § 32 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 NISG 2026 erlassen; sie tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 2 erstreckt die Anforderungen aus Art. 2 und dem Anhang der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2024/2690 auf alle in den Anlagen 1 und 2 NISG 2026 gelisteten Arten wesentlicher und wichtiger Einrichtungen, nicht nur auf die von der CIR selbst erfassten digitalen Anbieter. Wer einzelne Anforderungen voruebergehend oder aufgrund seiner Groesse nicht erfuellen kann, muss dokumentierte kompensierende Massnahmen umsetzen und mindestens jaehrlich ueberpruefen. Ein Vorfall gilt unter anderem jedenfalls als erheblich, wenn er einen direkten finanziellen Verlust von mehr als 500.000 EUR oder 5 Prozent des Jahresumsatzes verursacht oder verursachen kann, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, wenn er Dienste fuer mehr als 100.000 Nutzer oder 10 Prozent der Nutzer, je nachdem, welcher Wert niedriger ist, laenger als 24 Stunden ausfallen laesst oder wenn er einen Ausfall in mindestens einem Bundesland laenger als 24 Stunden verursacht. Wiederholte Vorfaelle gelten zusammen als ein erheblicher Vorfall, wenn sie binnen sechs Monaten mindestens zweimal mit derselben offensichtlichen Ursache auftreten und zusammen die Verlustschwelle ueberschreiten. Es handelt sich um verbindliches nationales Recht.

RIS (Rechtsinformationssystem des Bundes)|atlegislationincident-reporting

Quellen

80

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Quellen

  • BSI-Gesetz (BSIG) §§ 32, 33, 38, 39, 61, gesetze-im-internet.de/bsig_2025
  • NIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301
  • Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2), Art. 3, 40, 41, 45, EUR-Lex
  • Gesetzesbegründung zum NIS2UmsuCG, BT-Drs. 21/1501, S. 154 (zu § 38 Abs. 3)

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